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§§ 6 - 7: Mitgliederversammlung, Befugnisse

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§ 6 - Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, vom Vorsitzenden im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mind. ein Zehntel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb 6 Wochen erfolgen.

2.) Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Die Tagesordung muss mindestens enthalten:

1. Entgennahme des Berichts des Vorstandes
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Die Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahlen

3.) Die itgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesendern Mitglieder.

5.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

 

§ 7 - Befugnisse der Mitgliederversammlung

1.) Entlastung des Vorstandes
2.) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 8. Sie beschließt eventuelle Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
3.) DieMitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer

< §§ 3 - 5
§§ 8 - 10 >